Als Repowering bezeichnet man den Ersatz alter WEA durch neue, um beispielsweise die zur Verfügung stehende Leistung oder den Wirkungsgrad zu verbessern, oder auch um die Umweltbelastungen und die Wartungskosten zu verringern und die Landschaft „aufzuräumen“.
Weiterbetrieb bezieht sich auf Anlagen, die nach 20 Jahren keine EEG-Förderung mehr erhalten. Nach § 3 EEG 2021 werden diese als „ausgeförderte Anlagen“ bezeichnet. Sie können trotzdem weiter betrieben werden (Bestandsrecht).
Solange sie allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Nein. Repowering ist nur in Windeignungsgebieten (WEG) gestattet. Außerdem muss nach der aktuellen Rechtslage genauso wie beim Neubau eine BimschG erteilt, d.h. Immissionschutz, Artenschutz etc. müssen neu geprüft werden. Es gibt von verschiedenen Seiten die Forderung nach Sonderregelungen und Vereinfachung der Verfahren, aber aktuell noch keine entsprechenden Änderungen.
Das ist möglich, aber meistens verschieben sich die Standorte innerhalb des WEG, weil die neuen Anlagen größer sind und deshalb größere Abstände einzuhalten sind.
Die Kommune ist für die Bauleitplanung zuständig und kann so beispielsweise über ihren B-Plan Anzahl, Standorte und Höhe der WEA festlegen. Außerdem kann sie mit dem Betreiber der WEA einen „Städtebaulichen Vertrag“ abschließen, über den sie u.a. vereinbaren kann, wie Ausgleichsmaßnahmen in der Kommune umgesetzt werden.
Wenn die Kommune für das WEG einen B-Plan hat, dann muss dieser für das Repowering angepasst werden, wenn z.B. eine Höhenbeschränkung enthalten ist oder die Standorte der Anlagen verändert werden sollen.
Das ist zu empfehlen. Über den B-Plan sichert sich die Kommune Einfluss auf die Anlagenzahl und die Standorte.
Möglicherweise nicht. Wenn diese Begrenzung z.B. nur wegen der dauerhaft rot blinkenden Lampen aufgenommen wurde, dann hat sich das erübrigt. Alle Anlagen müssen – und das ist gesetzlich vorgeschrieben – jetzt mit der „Bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung“ ausgerüstet werden. D.h., sie blinken nur dann, wenn sich ein Flugobjekt nähert.
Ja, beide Zahlungen sind parallel möglich. Das Brandenburger Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen vom 19.06.2019 (BbgWindAbgG) ist verpflichtend und muss von Windenergieanlagenbetreibern erfüllt werden. Die anteilmäßige Zahlung erfolgt bis spätestens April des auf das Inbetriebnahmejahr folgenden Kalenderjahres.
Das im EEG 2021 § 36 k formulierte Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen ist eine Kannbestimmung. Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit entsprechende Verträge mit den betroffenen Gemeinden abzuschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Es handelt sich um eine einseitige Zuwendung der Anlagenbetreiber ohne Gegenleistung von maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich von der Anlage eingespeiste Strommenge.
Die Zahlungen an die Gemeinden gehen nicht in die Kreisumlage ein.