Corona: Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden durch die BAFA entsprechend berücksichtigt. Bitte beachten Sie: fällige Energieaudits müssen nachgeholt werden, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht. Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstellt und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein kann, sollte die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar sein. Bitte kommen Sie Ihrer Energieaudit-Verpflichtung baldmöglichst nach. Die Stichprobenkontrolle wird ab sofort wieder aufgenommen. Im Rahmen seines Ermessens wird das BAFA noch bis zum 28. Februar 2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war.
Das Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) verpflichtet seit 2015 alle Nicht-KMU zum Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1, welches alle 4 Jahre wiederholt werden muss.
Das Wiederholungs-Audit ist also in 2019 durchzuführen!
Die Verpflichtung gilt branchenunabhängig für alle Unternehmen und Organisationen, die nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) eingestuft werden. Die Prüfbehörde BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) präzisiert den Begriff der Nicht-KMU in einem Merkblatt für Energieaudits.
Das Energieaudit muss durch einen qualifizierten und unabhängigen Auditor mit entsprechenden beruflichen Fachkompetenzen und praktischer Erfahrung durchgeführt werden. In der Energieauditoren-Liste des BAFA. finden Sie eine(n) entsprechende(n) Berater(in)/Auditor(in) in Ihrer Nähe.
Es besteht keine Verpflichtung, wenn alternativ ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagement nach EMAS (Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme)) betrieben wird.
Wird die Auditpflicht nicht erfüllt, drohen je Unternehmen Bußgelder bis zu 50.000 Euro sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass das BAFA regelmäßig Kontrollen durchführt.
Die Novellierung des EDL-G ist am 26.11.2019 in Kraft getreten. Unternehmen, die ihr Energieaudit nach alter Rechtslage begonnen haben, genießen Vertrauensschutz. Die Neuerungen finden nur auf solche Energieaudits Anwendung, die nach Inkrafttreten der Novelle begonnen werden. Bis dahin gilt noch das EDL-G in der Fassung vom 15.04.2015. Eine Übergangsregelung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Als Energieagentur des Landes Brandenburg beraten wir Sie gern zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN ISO 50001. Sprechen Sie uns an!
Weitere Informationen finden Sie hier: BAFA: Energieaudit nach EDL-G